Richter am Bundesfinanzhof (Akte II R 35/11) haben entschieden, dass die Schenkung eine Ferienimmobilie innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich immer dann unter Ehegatten steuerfrei ist, wenn die Ehegatten die Immobilie selbst bewohnen, und zwar dauerhaft, und dort auch Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Auch werden keine sonstigen Freibeträge gekürzt.
Seit 2009 wurde die Möglichkeit der steuerfreien Schenkung von Immobilien in allen EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen sukzessive ausgedehnt.
Wird aber die Immobilie, zum Beispiel in Griechenland, nur als reine Ferienimmobilie und nicht als Lebensmittelpunkt genutzt, dann kann die steuerfreie Schenkung nicht angewendet werden.
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